§ 3 Abs. 3 AsylbLG - unterbliebene Beträgeanpassung
SG Ulm S 3 AY 158/06 ER, B.v. 22.02.06, Asylmagazin 9/2006, 35 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8584.pdf Die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund für die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG im Eilverfahren) folgt hier schon daraus, dass Leistungen im Streit sind, die sich an der untersten Grenze dessen bewegen, was an Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird, nämlich zwischen dem zum Lebensunterhalt Unerlässlichen (AsylbLG) und dem zum Lebensunterhalt Notwendigen (SGB XII).
Nachdem der Anordnungsanspruch gegeben ist, ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, sich weiterhin mit dem Unerlässlichen zu bescheiden, bis eine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt. Der Anordnungsanspruch folgt auch aus Art.6 GG (Schutz des Kindeswohls im Rahmen der Familie), da das Wohl der (deutschen) Tochter des Antragstellers und seiner(deutschen) Lebenspartnerin durch die Leistungen, welche der Antragsteller erhält, mitbeeinflusst wird.
Schließlich kann bei der Frage des Anordnungsanspruches nicht unberücksichtigt bleiben, dass es das zuständige Bundesministerium und der Bundesrat seit 13 Jahren - seit 1993, dem Zeitpunkt des Inkraftretens des AsylbLG - unterlassen haben, gemäß § 3 Abs. 3 AsylbLG jeweils zum 1. Januar eines Jahres die Leistungsbeträge neu festzusetzen, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des notwendigen Bedarfes erforderlich ist.
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