Form der Leistungen nach § 3 für Ernährung, Körperpflege und Kleidung
VG Berlin 8 A 372.97 v. 27.06.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1291.pdf, NVwZ-Beilage 1998, 7; GK AsylbLG § 3 Abs. 1 + 2 VG Nr. 1. Anspruch auf Bargeld oder auf in verschiedenen Geschäften einlösbare Wertgutscheine oder vergleichbare Abrechnungssysteme anstelle von Kostenübernahmescheinen, die lediglich für die "Sachleistungsausgabestelle" der Firma SORAT gültig sind.
Der Sache nach handelt es sich hier nicht um die Gewährung von Sachleistungen, sondern um Kostenübernahmescheine für ein privat betriebenes Geschäft, in dem zu bestimmten Preisen Waren angeboten werden, mithin um "Wertgutscheine" bzw. "vergleichbare unbare Abrechnungen" i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylbLG.
Der Wert dieser unbaren Leistungen bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 AsylbLG (360.-/310.-/220.-). Dem wird der von der Sozialverwaltung ausgegebene Kostenübernahmeschein nicht gerecht, denn er ermöglicht nicht, tatsächlich Waren im Wert der im AsylbLG genannten Beträge zu erstehen. Die Sozialverwaltung bestreitet nicht, dass die von den Antragstellern nur beispielsweise benannten Produkte in der Holzhauser Str. tatsächlich teurer angeboten werden als woanders. Selbst wenn sich der (unsubstantiierte) Vortrag der Sozialverwaltung, dort würden auch Produkte preiswerter angeboten als in anderen Geschäften, als wahr herausstellen würde (wogegen freilich die Monopolstellung der "Sachleistungsausgabestelle" sowie der Umstand spricht, dass das von der Sozialverwaltung zitierte "Prinzip der freien Marktwirtschaft" vorliegend gerade aufgehoben wurde), hätte der ausgegebene Kostenübernahmeschein nicht dieselbe Kaufkraft wie Bargeld oder wie in verschiedenen Geschäften einsetzbare Kostenübernahmeschein. Denn wenn schon bei der Bemessung der höheren Regelsätze für Sozialhilfeempfänger (zu Recht) davon ausgegangen wird, dass diese Sonderangebote in verschiedenen Geschäften nutzen können, muss dies erst recht bei der Bemessung der niedrigeren Regelsätze nach dem AsylbLG gelten.
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