OVG Berlin 6 SN 219.97/6 S 123/97 v. 15.08.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1292.pdf, NVwZ-Beilage 1998, 6; FEVS 48/1998, 64; GK AsylbLG § 3 Abs. 1 + 2 OVG Nr. 2. Die Sachleistungsgewährung in der "Sachleistungsausgabestelle" der Firma SORAT ist rechtmäßig, der vorgenannte Beschluss der 8. Kammer des VG wird aufgehoben. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dort ihren notwendigen Bedarf im Sinne von § 3 AsylbLG nicht decken zu können.
Das Gesetz sieht in erster Linie Sachleistungen, hilfsweise Wertgutscheine oder vergleichbare Abrechnungen und wiederum nur hilfsweise Bargeldleistungen vor. Der Gesetzgeber hat das Ziel verfolgt Ausländern ohne verfestigten Aufenthaltsstatus wie hier den Antragstellern als Asylbewerber keinen Anreiz für die Einreise oder den weiteren Aufenthalt aus wirtschaftlichen Gründen zu bieten. Auf diese Weise soll nicht zuletzt auch die Schlepperszene ausgetrocknet werden.
Die Antragsteller haben die von ihnen benannten Preise nicht durch Bons belegt. Die vom Antragsgegner beigebrachte Preisaufstellung der Firma SORAT zeigt bei den Ausgabestellen vielfach günstigere Preise auf als bei den sogenannten Billiganbietern. Die von den Antragstellern beigebrachten Berichte Dritter über die Sachleistungsausgabestelle sind ohne Belang. Preisvergleiche mit Diskountketten können auch nur eine Momentaufnahme wegen der dort geltenden zeitlich begrenzten Sonderangebote bieten.
Die Frage, ob die Ausgabestelle genügt, um auch weit entfernt wohnende Leistungsberechtigte zu versorgen, stellt sich nicht, da der Antragsgegner angeboten hat, die Antragsteller nahe der Ausgabestelle unterzubringen.
Anmerkungen: Das Gericht hat die Angaben des Landesamtes für zentrale soziale Aufgaben zur Sachleistungsstelle noch mit eigenen Erfindungen ausgeschmückt, etwa dass dort "frische Brötchen" angeboten würden - dies ist nicht nur unzutreffend, es hatte im Verfahren auch niemand behauptet. Ein vom Antragsgegner vorgelegter offensichtlich manipulierter Preisvergleich der Firma SORAT wurde ohne Nachprüfung vom Gericht als wahr unterstellt. SORAT hatte behauptet, sogar günstiger als einschlägige Discounter zu sein, da beispielsweise bei Penny ein Liter Frischmilch 1,99 DM kosten würde (zutreffend: -.99), ein Pfund Kaffee 10,20 DM (zutreffend: 5,79), usw. usw. Richter, die solche Lügen als glaubhaft verwerten, sind entweder weltfremd, oder sie manipulieren bewusst die Tatsachen, um zu politisch genehmen Ergebnissen zu kommen.
Sämtliche Angaben der Antragsteller wurden demgegenüber vom Gericht als "nicht glaubhaft" abgetan. Die von den Antragstellern vorgelegten Berichte von Flüchtlingsbetreuungsorganisationen hatten detailliert belegt, dass die Preise bei SORAT annähernd doppelt so hoch wie bei ALDI und PENNY sind - diese Berichte wurden vom Gericht nicht verwertet, weil "ohne Belang". Auch das novellierte Gesetz haben die Richter nicht so genau gelesen - dass der Vorrang von Wertgutscheinen gegenüber Bargeld nicht mehr gilt, scheint dem Gericht entgangen zu sein.
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