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VG Karlsruhe 8 K 2182/99 v. 27.09.99; GK AsylbLG § 3 Abs. 2 VG Nr. 2



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VG Karlsruhe 8 K 2182/99 v. 27.09.99; GK AsylbLG § 3 Abs. 2 VG Nr. 2 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1489.pdf Das Shopsystem der Firma "Supreme Foodservice GmbH", in dem von einem wöchentlich einzulösenden Punktekonto zweimal wöchentlich in einem Verkaufswagen eingekauft werden darf, ist rechtswidrig und ermessensfehlerhaft. Es handelt sich dabei nicht um Sachleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG, sondern um hierzu nachrangige Leistungen in Form unbarer Abrechungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylbLG. Diese Leistungsform ist gegenüber Geldleistungen wohl gleichrangig (so jedenfalls LKP BSHG, § 3 Rn 9, Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand: Juli 1999, Rn 13 des Anhangs zu § 120 BSHG). Das Sozialamt hat seine Entscheidung auf den Vorrang von Sachleistungen gestützt, obwohl es solche tatsächlich nicht gewährt. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die Belange des Antragstellers im gebotenen Maße in die zu treffende Ermessensentscheidung eingestellt worden sind. Danach ist zu prüfen, inwieweit im konkreten Fall der Antragsteller Umstände für die Gewährung von Geldleistungen sprechen. So wird in der Kommentierung Oestreicher/Schelter/Kunz (a.a.O. Rn 13) ausgeführt, dass die Abkehr von Sachleistungen etwa dann in Betracht kommt, wenn der Leistungsberechtigte weit abseits in einem Einfamilienhaus untergebracht ist. Im Falle der in vergleichbarer Lage befindlichen Antragsteller, die seit Jahren Geldleistungen bezogen hatten und geltend machen, dass durch die Umstellung in der dörflichen Umgebung eine zusätzliche Diskriminierung entstehe, erscheint nach summarischer Prüfung zweifelhaft, ob vorrangig Sachleistungen zu gewähren sind.

Da aus organisatorischen Gründen eine Umstellung auf Sachleistungen im Rechtssinne für die Vielzahl von Leistungsempfängern nicht kurzfristig umsetzbar ist und eine Vorlaufzeit erfordern dürfte, die von der Kammer bis zum Ablauf des Jahres veranschlagt wird, kommt schon aus verwaltungspraktischen Gründen für diesen Zeitraum allein die Gewährung von Geldleistungen in Betracht.

Die Kammer hat Bedenken, ob mit dem derzeit praktizierten System Mittel zur Verfügung gestellt werden, die den gesundheitlich erforderlichen Ernährungsbedarf der Antragsteller ausreichend decken. Dies ergibt sich bei summarischer Prüfung daraus, dass bei jedem der beiden wöchentlichen Ausgabetermine nur höchstens 400 bzw 200 Punkte (ab/vor Vollendung des 7. Lebensjahres) des wöchentlichen Kontos von insgesamt 600 bzw. 360 Punkten in Anspruch genommen werden dürfen und am Ende des zweiten Ausgabetermins die nicht eingelösten Punkte verfallen. Dies dürfte zur Folge haben, dass die Leistungsempfänger das Punktekonto regelmäßig durch sinnvolle Einkäufe nicht voll ausschöpfen können und es ihnen verwehrt ist, Punkte für größere Einkäufe anzusparen, etwa für Säuglingsnahrung, die mit 375 Punkten und somit mehr als dem Wochenkonto eines Kindes bis 7 Jahre (360 Punkte) zu Buche schlägt. Weiter deutet die Rechnung vom 23.8.99 darauf hin, dass damals 1 Liter H-Milch 180 Punkte kostete, so dass das wöchentliche Punktekonto eines Leistungsberechtigten vor Vollendung des 7. Lebensjahres von 360 Punkten durch den Kauf von 2 Litern H-Milch ausgeschöpft wäre, während nach der vom Sozialamt vorgelegten Liste ein Liter H-Milch allerdings nur 17 Punkte kosten soll.


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