OLG Hamm 4 U 234/98 v. 18.02.99, NVwZ-Beilage I 1999, 102, IBIS C1495 Es verstößt nicht gegen § 1 UWG, wenn ein Leistungsträger den Geltungsbereich von Wertgutscheinen, die er gemäß § 3 AsylbLG ausgibt, auf die im Bereich seines Stadtgebiets ansässigen Einzelhändler beschränkt.
Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Der Beschränkung des Geltungsbereichs der Wertgutscheinen steht nicht entgegen, dass die räumliche Bewegungsfreiheit der entsprechenden Asylbewerber über das Gebiet der Stadt Borken hinausgeht. Zu Zwecken einer effizienten Missbrauchskontrolle (z.B. Einlösen der Gutscheine gegen Bargeld unter Einbehalt eines Teils des Wertes durch den Einlösenden) erscheint die Regelung sachlich gerechtfertigt, sie stellt daher keinen Wettbewerbsverstoß dar.