Anspruch eines Lebensmittelhändlers auf Teilnahme am Chipkartenverfahren nach AsylbLG
OVG Nds 4 LB 80/02, U.v. 26.06.02, GK AsylbLG § 3 Abs. 1 OVG Nr. 4 Anspruch eines Lebensmittelhändlers auf ermessensfehlerfreie Behördenentscheidung über die Teilnahme seines Geschäftes am Chipkartenverfahren nach AsylbLG. Die Stadt Osnabrück hatte einen Vertrag mit der Firma Infracard geschlossen, wonach ausgewählte Geschäfte als "Akzeptanzstellen" mit Kartenlesegeräten ausgestattet, damit dort die nach § 2 AsylbLG Leistungsberechtigten mit vom Sozialamt ausgegebenen Chipkarten einkaufen durften.
Die Stadt lehnte den Antrag des Klägers ab, sein Geschäft an das System anzuschließen, da kein Bedarf bestünde. Der Kläger trug vor, er habe durch die Umstellung auf Chipkarten Kunden verloren und erhebliche Umsatzverluste erlitten. Leistungsberechtigten muslimischen Glaubens sei es nicht mehr möglich, nach islamischen religiösem Ritus geschlachtetes Fleisch zu erwerben.
Das Gericht hält den Verwaltungsrechtsweg für gegeben, da es sich um eine hoheitliche Ermessensentscheidung bei der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 3 AsylbLG handelt. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergibt sich aus der Selbstbindung des beklagten an die Kriterien, die sie für die Auswahl der Akzeptanzstellen entwickelt hat. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, welches Aufnahmekriterium das Geschäft des Klägers nicht erfüllt oder welche sonstigen sachgerechten Erwägungen es rechtfertigen, den Kläger auszuschließen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, es entstünden Kosten durch Kontroll- und Betreuungsaufwand sowie Testkäufe zur Kontrolle auf Missbrauch. Für die Chipkartenfirma lohne sich der Aufwand nur bei einer gewissen Mindestzahl Leistungsberechtigter und einer Höchstzahl von Akzeptanzstellen. Die Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen oder nachgewiesen, dass die Chipkartenfirma die Aufnahme einer weiteren Akzeptanzstelle zum Anlass nehmen würde, den Vertrag zu kündigen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger angeboten hat, die Kosten für das Lesegerät selbst zu tragen, was die Beklagte bei ihren Ermessensabwägungen berücksichtigen muss.
Der Kläger kann sich hingegen nicht darauf berufen, dass Leistungsberechtigte muslimischen Glaubens eine Anspruch auf entsprechende Lebensmittel hätten. Diesen Anspruch könnten nur die Leistungsberechtigten selbst geltend machen.
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