LSG Nds-Bremen L 9 AS 272/06 ER, B.v. 29.06.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8411.pdf
Sachverhalt: Die aus dem Libanon stammenden Kläger halten sich seit 1990 aufgrund einer Bleiberechtsregelung in Deutschland auf und besaßen fortlaufend Aufenthaltsbefugnisse, zuletzt bis zum 01.03.06. Nach Vorlage von Bescheinigungen über die Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen (Fiktionsbescheinigungen), die eine Erwerbstätigkeit zuließen, lehnte das Jobcenter die Weitergewährung des ALG II ab, da den Antragstellern (angeblich) bis auf weiteres eine Beschäftigung nicht erlaubt sei, und weil ihr aufenthaltsrechtlicher Status sich künftig nach § 23 Abs. 1 AufenthG richtet, womit sie nur nach dem AsylbLG leistungsberechtigt seien. Das SG hatte den Anspruch mangels Anordnungsgrund abgelehnt, da die Antragsteller ihren Lebensunterhalt mit den Leistungen nach AsylbLG ausreichend sichern könnten. Dies gelte wegen § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG auch für die mdj. Kinder der Familie, obwohl diese sich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis befinden (!).
Gründe: Das LSG sieht einen Anordnungsgrund gegeben, weil mit der Beantragung von Leistungen nach AsylbLG die Kläger auf ihren (weitergehenden) Anspruch nach SGB II verzichteten. Im übrigen sieht das LSG wohl in Übereinstimmung mit der überwiegenden Zahl der Sozialgerichte keinen Anlass, die Höhe der zuzusprechenden Leistungen nach dem SGB II im Eilverfahren generell zu beschränken, die Leistungen können vielmehr prinzipiell bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in voller Höhe durchgesetzt werden.
Die Antragsteller haben Anspruch auf ALG II. Ausweislich der Bescheinigungen vom 21.02.06 und der am 20.03.06 ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse dürfen sie eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen. Sie sind auch nicht nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt. Mit der durch das Änderungsgesetz zum AufenthG vom 14.03.05 erfolgten Änderung des
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