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BVerwG 5 C 50.02, U.v. 03.06.03; FEVS 2004, 99



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BVerwG 5 C 50.02, U.v. 03.06.03; FEVS 2004, 99, www.bverwg.de Sachverhalt: Der Kläger betreibt ein Lebensmittelgeschäft und beansprucht von der Stadt Osnabrück als Akzeptanzstelle für die vom Sozialamt im Rahmen der Leistungsgewährung nach §§ 1,3 AsylbLG ausgegebenen Chipkarten zugelassen zu werden. Das OVG Nds. hatte die beklagte Stadt Osnabrück zur Neubescheidung verpflichtet, da sie nicht hinreichend konkret, substantiiert und nachvollziehbar dargelegt hat, dass sachgerechte Gründe der Aufnahme des Geschäfts des Klägers in das Chipkartensystem entgegenstünden. Gegen dieses Urteil hat die beklagte Kommune Revision eingelegt.

Der Kläger hat sein Lebensmittelgeschäft zwischenzeitlich aufgegeben und erklärt, das Verfahren nunmehr 'als Fortsetzungsfeststellungsklage' zu führen, da er auf Grundlage des Berufungsurteils Schadensersatzklage gegen die Beklagte erheben wolle.

Gründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil kann nicht aufrechterhalten bleiben, da der Kläger sein Lebensmittelgeschäft aufgegeben und dies zur Unzulässigkeit der Klage geführt hat.

Der Kläger begründet sein Interesse damit, dass er die Stadt Osnabrück auf Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Anspruch nehmen wolle. Hiermit kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aber nicht begründet werden, wenn die Schadensersatzklage offensichtlich aussichtslos ist. Davon ist auszugehen, wenn offensichtlich das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden fehlt. Sowohl das BVerwG als auch die für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichte nehmen als Regel an, dass einen Beamten kein Verschulden treffe, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als rechtmäßig angesehen hat. Dies trifft vorliegend zu, denn das VG Osnabrück hatte erstinstanzlich in Kammerbesetzung die Klage abgewiesen. Das angefochtene Urteil des OVG Nds. ist darum aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.




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