Mietkostenübernahme und Gemeinschaftsunterkunft, Mindestwohnfläche
VG Freiburg A 2 K 10233/96, B.v. 19.06.96, BWVP 1996,259, IBIS e.V.: C1253; NVwZ-Beil 1997,15 (nur Leitsätze); InfAuslR 5/97, 226 (nur Leitsätze). Der Beschluß rechtfertigt die - auch im Wortsinne- schäbigsten Qualitätsstandards der staatlichen Sammelunterkunft in Kehl (Rhein):
"Die zu Tausenden einreisenden AB nehmen alle für sich in Anspruch, vor politischer Verfolgung geflohen zu sein ... Bei der Konkretisierung des Anspruches auf Schutz der Menschenwürde .... dürfen auch die im jeweiligen Heimatstaat der AB geltenden Maßstäbe für eine menschenwürdige Unterkunft Berücksichtigung finden.
In sämtlichen Räumen konnten Exemplare der deutsche Schabe (Blatella germanica) beobachtet werden ... in medizinisch hygienischer Hinsicht sind sie bedenklich, weil sie Überträger von Krankheitserregern (Bakterien, Viren, Pilzen, etc.) sein können ... Der Ungezieferbefall führt jedoch nicht zum Erfolg der Klage gegen den Zuweisungsbescheid, weil er der Unterkunft nicht derart anhaftet, daß er nicht beseitigt werden könnte ... .
46 WCs und 39 Duschen sind für 610 Bewohner grundsätzlich ausreichend und auch dann zumutbar, wenn die Duschen zwar nach Geschlechtern getrennt, aber ansonsten nicht einzeln abgetrennt sind ...
Zwar gab es vereinzelte Toiletten, bei denen Spuren der vorherigen Benutzung sichtbar waren .... Weder aus dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes noch aus sonstigen Gründen ist es geboten, die WCs mit Toilettenbrillen und -bürsten auszustatten."
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