VG Leipzig 2 K 1213/97 v. 24.09.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1293.pdf Zum Anspruch auf Mietkostenübernahme nach § 3 Abs. 2 AsylbLG (neu). Vorliegend wurde die Mietkostenübernahme abgelehnt, da der Fall nicht derart atypisch ist, dass er allein durch Geldleistungen in Form der Übernahme der Wohnungskosten aufzulösen wäre. Zudem erscheint zweifelhaft, ob § 3 Abs. 2 AsylbLG (neu) überhaupt einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung über Anträge auf Abweichung vom Sachleistungsprinzip einräumen soll. Vielmehr deutet einiges darauf hin, dass das in § 3 Abs. 2 eröffnete Ermessen lediglich zu erleichterten Handhabung des Gesetzes durch die zuständigen Behörden dienen sollte, wofür auch die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte sprechen.