OVG Berlin 6 S 106.97 v. 16.01.98, IBIS C1264 Kein Anspruch auf Mietkostenübernahme für die am 14.1.97 angemietete Wohnung, der gegenteilige Beschluss des VG vom 23.4.97 (VG 17 A 62.97) wird aufgehoben. Bisher nach § 2 AsylbLG Leistungsberechtige wurden ab Juni 1997 für einen Zeitraum von 36 Monaten dem Sachleistungsprinzip gemäß §§ 3-7 AsylbLG unterworfen. Unter einer Sachleistung ist die Übertragung des Eigentums, die leihweise Überlassung oder die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Sache zu verstehen. Die Mietkostenübernahme für eine Wohnung ist keine Sachleistung. Das Wunschrecht nach § 3 Abs. 2 BSHG gilt hier nicht mehr. Das Sozialamt ist jedenfalls ab Juni 1997 nicht mehr gehindert, die Antragsteller auf die Nutzung einer von der Behörde zur Verfügung gestellten Unterkunft zu verweisen, selbst wenn dadurch wesentlich höhere Kosten entstehen(!)