VG Stuttgart, 9 K 1707/99, B.v. 19.05.99, GK AsylbLG § 3 Abs. 1 VG Nr. 3; im Ergebnis ebenso VG Stuttgart, 9 K 2399/99, B.v. 30.06.99, GK AsylbLG § 3 Abs. 1 VG Nr. 5. Der nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Form von Sachleistungen zu gewährende notwendige Unterkunftsbedarf wird im Regelfall bereits durch die Zuweisung von Wohnraum in einer Gemeinschaftsunterkunft gedeckt. Die Übernahme der Unterkunftskosten für privat angemieteten Wohnraum wurde abgelehnt, da die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass gesundheitliche Probleme in ihrem Fall das Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar machen.