VG Frankfurt/M 3 G 2004/99(1), B.v. 19.07.99, GK AsylbLG § 3 Abs. 2 VG Nr. 1 Zu den notwendigen Kosten der Unterkunft gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG gehört nicht die Miete für eine überteuerte Wohnung. Auch die Übernahme des angemessenen Mietanteils kommt nach Sinn und Zweck des AsylbLG nicht in Frage, da die Antragsteller dadurch gezwungen wären, die Differenz aus den ohnehin schon begrenzten Mitteln nach AsylbLG zu erbringen und damit gezwungen wären, am Rande oder gar unterhalb des Existenzminimums zu leben. Eine § 3 S. 3 Halbsatz 2 der VO zu § 22 BSHG vergleichbare Regelung, aus der sich ein Anspruch auf Übernahme des sozialhilferechtlich angemessenen Mietanteils ableiten lässt, fehlt im AsylbLG.