VG Frankfurt/M 3 G 3226/00(2), B.v. 10.07.00, GK AsylbLG § 3 Abs. 2 VG Nr. 6 Die in einer zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft immer wieder auftretenden Konfliktsituationen, Streitigkeiten und Auseinandersetzungen mit Mitbewohnern sowie Bediensteten der Behörden können es rechtfertigen, den Unterkunftsbedarf ausnahmsweise - "soweit es nach den Umständen erforderlich ist" -in Form von Geldleistungen für Unterkunft, Hausrat und Heizung zu gewähren.
VG Aachen 1 K 2736/97, U.v. 29.11.01, IBIS e.V. C1678, Asylmagazin 2/2002, 43; GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 8, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1678.pdf Asylbewerber können nach § 3 AsylbLG keine Mietkostenübernahme für eine Wohnung beanspruchen, wenn der Leistungsträger ihnen die Unterbringung als Sachleistung in einer Gemeinschaftsunterkunft anbietet. Auch nach § 53 AsylVfG sollen Asylbewerber in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Die Unterkunftskosten sind bei vorhandener Wohnung jedoch bis zum Ablauf des erstmöglichen Kündigungstermins der Wohnung weiter zu übernehmen.