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OVG Nds 4 ME 476/03, B.v. 04.12.03, IBIS M4504, Asylmagazin 1/2004, 46; FEVS 2004, 217; InfAuslR 2004, 84; GK AsylbLG § 3 Abs. 1 OVG Nr. 5



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OVG Nds 4 ME 476/03, B.v. 04.12.03, IBIS M4504, Asylmagazin 1/2004, 46; FEVS 2004, 217; InfAuslR 2004, 84; GK AsylbLG § 3 Abs. 1 OVG Nr. 5
www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/4504.doc

Der 'notwendigen Bedarf an Unterkunft' als Sachleistung nach § 3 AsylbLG ist geringer zu bemessen als der Unterkunftsbedarf nach §§ 12 BSHG, der angelehnt an den sozialen Wohnungsbau für eine Familie mit 2 Kindern 85 bis 90 m2 als angemessen ansieht (Fichtner, BSHG, 2. A., § 12 Rn 9 m.w.N.). Leistungsberechtigte nach AsylbLG haben kein gesichertes Aufenthaltsrecht. Andererseits können Leistungsberechtigte nach AsylbLG, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Kürze nicht vollzogen werden dürfen, weil z.B. ihr Asylverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht darauf verwiesen werden, sich auf unbestimmte Dauer mit einer behelfsmäßigen (Obdachlosen-)Unterbringung zufrieden zu geben. Da sie Anspruch auf eine Unterkunft als Sachleistung haben, sind sie gerade nicht obdachlos.

Eine Familie mit zwei schulpflichtigen Kindern darf nicht auf unbestimmte Dauer auf einen Wohnraum mit 20 m2 Grundfläche und einer Dachschräge verwiesen werden. Zur Befriedigung der jeweiligen Grundbedürfnisse (Zubereiten von Mahlzeiten, Essen, Schlafen, Schularbeiten, Informations- und Unterhaltsmöglichkeiten, Wahrung der Intimsphäre) sind mindestens zwei Wohnräume oder ein größerer Raum mit der Möglichkeit der Schaffung zweier getrennter Wohnbereiche zur Verfügung zu stellen. Zwei Wohnräume dürfen nicht zu weit auseinander liegen, damit die Eltern ihre Kinder 'im Blick behalten' können. Um einen abschließbaren Wohnbereich einschließlich sanitären Einrichtungen muss es sich dabei nicht handeln.

Das OVG überlässt es dem Antragsgegner, ob er einen weiteren Wohnraum in dem Haus ... oder eine andere Unterkunft zur Verfügung stellt. Er merkt nur an, dass es im Interesse der sparsamen Verwendung von Steuergeldern liegen könnte, den Antragstellern nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zu ermöglichen, die ... Wohnung in F. für 200,- € monatlich zu mieten, statt für den einen Wohnraum und die Nutzung der sanitären Einrichtungen die Nutzungsgebühr von 386,- € zu zahlen.



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