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§ 53 Abs 1 S 2 AsylVfG und nicht nach den Vorschriften des AsylbLG. Es kann aus systematischen Gründen nur dann, wenn dem Asylbewerber eine Unterkunft außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gestattet ist, zu einer Entscheidung zugunsten einer Mietkostenübernahme nach § 3 Abs. 2 AsylbLG kommen.
Anmerkungen:

  • Ein Anspruch auf Geldleistungen sowie auf Mietkostenübernahme kann nach § 3 AsylbLG - abgesehen von Berlin (AV Berlin zur Anmietung von Wohnungen nach dem AsylbLG www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/AV_Wohn_AsylbLG.pdf, siehe dazu auch SG Berlin S 88 AY 133/06 ER, B.v. 29.08.06, Asylmagazin 3/2007, 39, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/9355.pdf.) - nur in atypischen, besonders begründeten Einzelfällen gerichtlich durchgesetzt werden. In erster Linie gibt die Vorschrift den Behörden einen politischen Spielraum zur Gewährung von Barleistungen und zur Unterbringung in Mietwohnungen, ohne den Betroffenen jedoch einen einklagbaren Rechtsanspruch zuzugestehen.
    Die o.g. Entscheidungen gelten nicht für Berechtigte nach § 2 AsylbLG, für die die Regelsatzleistungen im Regelfall in Form von Geldleistungen zu erbringen sind und dementsprechend auch die - sozialhilferechtlich angemessenen - Mietkosten für eine selbst angemietete Wohnung zu übernehmen sind. Nur in Gemeinschaftsunterkünften ist aufgrund der besonderen Verhältnisse in der einzelnen Unterkunft unter Umständen auch eine Versorgung mit Sachleistungen zulässig, § 2 Abs. 2 AsylbLG. Auch im Falle der (bisherigen) Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft sind aber - analog zu § 3 VO zu § 22 BSHG - vom Sozialamt nach § 2 die angemessenen Kosten für eine selbst angemietete Wohnung zu übernehmen, zumal die Einschränkung des § 2 Abs. 2 AsylbLG sich nicht auf die Form der Unterkunft bezieht (da sonst Tatbestand und Rechtsfolge identisch wären und die Regelung einen unzulässigen Zirkelschluss beinhalten würde). Die Rechtsprechung hat den Anspruch auf Mietkostenübernahme nach § 2 AsylbLG in zahlreichen Beschlüssen bestätigt, siehe Entscheidungen zu § 2 AsylbLG.

  • In Berlin regeln das Bau- und Wohnungsaufsichtsgesetz und die dazu erlassene Verwal­tungsvorschrift, daß in Zimmern von Wohnheimen eine Mindestwohnfläche von 6m2 pro Person, für Kinder unter 6 Jahren 4m2 zur Verfügung stehen muß, dies gilt nur unter der Voraussetzung, daß zusätzlich zu dieser Fläche Gemeinschaftsflächen sowie Sanitäranlagen etc. zur Verfügung stehen. In Wohnungen müssen minde­stens 9m2 bzw. für kleine Kinder 6 m2 verfügbar sein. Dieselben Werte gelten in Berlin und im Land Brandenburg für Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge aufgrund entsprechender Vorgaben der Sozialverwaltungen, vgl. dazu die Berliner Mindeststandards (Bestandteil des Vertrags mit dem Heimbetreiber) www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Mindeststandards_LaGeSo-Heime.pdf
    In vielen anderen Bundesländern fehlen bisher entsprechende gesetzliche Regelungen für Wohnheime, die Mindestwohnflächen in Bauaufsichtsgesetzen beziehen sich meist nur auf Wohnungen.

  • Automatische elektronische Rauch- bzw. Brandmelder sind zwar in Kaufhäusern etc. weithin Standard, weil dies von den Feuerversicherern so gefordert wird. Sie fehlen man­gels entsprechender gesetzlicher Vorschrift je­doch regelmäßig in Asylbewerberunterkünften - für die dort lebenden Menschen muß schließlich niemand Versi­cherungsprämien bezahlen (vgl. dazu ausführlich Frankfurter Allgemei­ne Zeitung v. 10.11.95 "In Kran­kenhäusern, Alten- und Obdachlosenheimen fehlt oft der Schutz gegen Feuer").
    In Großbritannien oder den USA beispielsweise sind derartige Brandmelder seit langem gesetzlich vorgeschrieben.



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