Vorbemerkung: Die hier genannten Entscheidungen stammen überwiegend aus der Zeit vor Inkrafttreten des 1. AsylbLG-ÄndG zum 1.6.1997, mit dem eine ausdrückliche Regelung in § 3 Abs 1 S. 5 AsylbLG über den Barbetrag in Abschiebungshaft neu geschaffen wurde. Sie machen den grundsätzlichen Leistungsanspruch von Abschiebungshäftlingen deutlich, der grundsätzlich auch auf andere in der Haft nicht oder unzureichend erbrachte Leistungen (Kleidung, Hygienebedarf, med. Versorgung) übertragbar ist.