VG Weimar 3 E 653/95.We, B.v. 6.7.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1042.pdf - rechtskräftig - (gegen Landkreis Gotha, betr. Abschiebehaft in der Justizvollzugsanstalt Gotha): Anspruch auf 80.- DM/Monat Barbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Abschiebehaft. Der Anordungsgrund ergibt sich, da durch die Vorenthaltung des Barbetrages eine dringende Notlage entsteht, und es - auch in Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung - nicht zumutbar ist bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Als vollziehbar Ausreisepflichtiger hat der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Der Antragsgegner kann nicht geltend machen, der Bedarf werde bereits durch die Haftanstalt gedeckt, denn der Antragsteller hat glaubhaft dargelegt, daß er das Taschengeld zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens benötige, da ihm, um in Kontakt mit der Außenwelt zu treten, Kosten für Papier, Telefonate, Porto, Zeitungen und Bücher entstünden und diese nicht von der Vollzugsanstalt übernommen würden. Auch das Gericht geht davon aus, daß die Bedürfnisse in der Abschiebehaft insoweit nicht geringer sind als in einer Sammelunterkunft.