VG Hannover - Kammern Hildesheim - 3 B 600/95 HI, B.v. 28.4.95, IBIS e.V.: C1204. Der Antragsteller, dem insgesamt acht Zähne fehlen und dem deshalb ein Abbeißen bzw. Abscheren von Speisen nicht mehr möglich ist, hat einen Anspruch auf Zahnersatz nach § 2 AsylbLG i.V. mit § 120.1 und § 37.1 BSHG. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, daß die Zahnlosigkeit im wesentlichen bereits im Herkunftsland bestanden habe und deshalb die Behandlung grundsätzlich aufschiebbar sei. § 37 BSHG ist eine Einschränkung dahingehend, daß Leistungen nur in der Höhe gewährt werden können, in der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommen, nicht zu entnehmen (BVerwG, NVwZ-RR 94, 100 und BVerwG, ZfS 94, 21).Während in der gesetzlichen Krankenversicherung Teilleistungen und damit ein Eigenanteil gerechtfertigt sein mögen, ist im Sozialhilferecht die Hilfe so zu bemessen, daß der notwendige Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigt werden kann. § 27 Abs. 2 SGB V in V. mit § 2 AsylbLG legt für Asylsuchende im Anschluß an die einjährigen Einschränkungen der zahnmedizinischen Versorgung nach § 4 AsylbLG keine erneute einjährige Wartefrist für die zahnmedizinische Versorgung nach § 2 AsylbLG fest, denn Asylsuchende sollen nach § 2 AsylbLG nach Ablauf von zwölf Monaten so wie ein sozialhilfesuchender Deutscher behandelt werden.