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VG Hannover - Kammern Hildesheim - 3 B 600/95 HI, B.v. 28.4.95, IBIS e.V.: C1204



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VG Hannover - Kammern Hildesheim - 3 B 600/95 HI, B.v. 28.4.95, IBIS e.V.: C1204. Der Antragsteller, dem ins­ge­samt acht Zähne fehlen und dem deshalb ein Abbeißen bzw. Abscheren von Speisen nicht mehr möglich ist, hat einen Anspruch auf Zahnersatz nach § 2 AsylbLG i.V. mit § 120.1 und § 37.1 BSHG. Ihm kann nicht ent­gegen­gehalten werden, daß die Zahnlosigkeit im wesentlichen bereits im Herkunftsland be­standen habe und deshalb die Be­hand­lung grundsätzlich aufschiebbar sei. § 37 BSHG ist eine Einschrän­kung da­hinge­hend, daß Leistungen nur in der Höhe gewährt werden kön­nen, in der Leistungen der ge­setzlichen Kran­kenversicherung in Betracht kommen, nicht zu entneh­men (BVerwG, NVwZ-RR 94, 100 und BVerwG, ZfS 94, 21).Während in der gesetzlichen Kranken­versicherung Teilleistungen und damit ein Ei­genanteil ge­rechtfertigt sein mögen, ist im Sozialhilferecht die Hilfe so zu bemessen, daß der notwendige Bedarf tatsäch­lich in vollem Umfang befriedigt wer­den kann. § 27 Abs. 2 SGB V in V. mit § 2 AsylbLG legt für Asylsuchende im Anschluß an die ein­jährigen Einschränkungen der zahnmedizini­schen Versorgung nach § 4 AsylbLG keine erneute ein­jährige Wartefrist für die zahnmedizinische Versorgung nach § 2 AsylbLG fest, denn Asyl­suchende sollen nach § 2 AsylbLG nach Ablauf von zwölf Monaten so wie ein sozialhilfesuchen­der Deut­scher behandelt werden.

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