VG Chemnitz 5 K 2317/95, B.v. 15.2.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1100.pdf: Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG haben Anspruch auf Krankenhilfe entsprechend § 37 BSHG und nicht nach § 4 AsylbLG. Der Erlaß des sächsischen Innenministeriums, der eine Differenzierung zwischen Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG und Leistungsberechtigten nach BSHG unmittelbar vornimmt, ist für die Behörde nicht bindend, denn er verstößt gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 2 AsylbLG. Vorliegend wurde der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wg. einer Zahnprothese dennoch abgelehnt, weil die Eilbedürftigkeit (negative Folgen für benachbarte Zähne und Magenerkrankung infolge verzögerter Behandlung) nicht nachgewiesen war.