VG Osnabrück 6 B 61/99 v. 22.11.1999, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1515 Anspruch auf orthopädische Schuheinlagen (Preis lt. Kostenvoranschlag 160,-) als "erforderliche" Schmerzbehandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Das Sozialamt hatte die Ablehnung mit der Stellungnahme des Amtsarztes begründet, nach der die Versorgung mit den Einlagen "zwar sehr wünschenswert, aber medizinischerseits nicht zwingend erforderlich" sei.
Die behandelnden Ärzte haben dem Kläger akute Beschwerden bescheinigt, die eine weitere Wartezeit nicht zuließen. Dies genügt dem Gericht für die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit. Ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme sind die Einlagen zur Linderung der akuten Schmerzzustände des Antragstellers geeignet und erforderlich. Dem steht die amtsärztliche Stellungnahme nicht entgegen. Die dort getroffenen Formulierung impliziert eine grundsätzliche Erforderlichkeit, indem durch die Hinzufügung des Adjektivs "zwingend" lediglich ein besonderer Steigerungsgrad verneint wird.