VG Stade 4 A 917/01, U.v. 14.03.02, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2494.pdf GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 7 Nach §§ 4 und 6 AsylbLG besteht - anders als nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung - kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation, da es sich bei der Leistung zur Erfüllung des Kinderwunsches weder um eine Akutkrankebehandlung nach § 4 Abs.1, noch eine Leistung für werdende Mütter nach § 4 Abs. 2, noch eine zur Sicherung der Gesundheit unerlässliche Maßnahme nach § 6 handelt.
Anmerkung: nach § 2 AsylbLG besteht ein Anspruch, soweit die Leistung zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört