SG Berlin S 51 AY 50/08 ER, B. v. 03.06.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2495.pdf
Die notwendige medizinische Versorgung (hier: Behandlung einer HIV-Infektion) sowie unabweisbare Leistungen zum Lebensunterhalt können nicht mit Hinweis auf ungeklärte örtliche Zuständigkeit nach § 10 a AsylbLG verweigert werden.
SG Düsseldorf S 42 (19,44,7) AY 2/05, U.v.17.05.11www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2639.pdf Nach § 4 AsylbLG bei Hüftkopfnekrose als chronischer Erkrankung kein Anspruch auf Implantation eines künstlichen Hüftgelenks (hier: Hüft-TEP), wenn eine Schmerzbehandlung effektiv möglich ist. Dass die Hüft-TEP die einzige therapeutische Option zur Wiederherstellung der Mobilität und Vermeidung chronischer Schmerzen war, hat der ärztliche Sachverständige bestätigt, nach seinen Angaben ist als einzige kurative Behandlung die Implantation einer Hüft-TEP sinnvoll.
Das Sozialgericht geht jedoch aufgrund der dokumentierten lediglich „niedrigpotenten“ Schmerzmittelgabe mit Diclofenac u.a (bislang noch keine Morphine, Opiate oder Opioide) aufgrund eigener Überlegungen davon aus, dass zur Behandlung des Schmerzzustandes eine intensivierte Schmerzmedikation ausgereicht hätte und die Hüft-TEP nach § 4 AsylbLG nicht erforderlich war.
Anmerkung: Ob die vom Gericht angedachte Therapie für den Patienten aus ärztlicher Sicht geeignet gewesen wäre, wird nicht geprüft. Das Gericht unterlässt es in dem 48 Randnummer umfassenden Urteil, sich mit einem möglichen Anspruch aufgrund § 6 AsylbLG, der AsylaufnahmeRL, des Menschenrechts auf Gesundheit und der UN-BRK zu befassen.