LSG NRW L 20 AY 145/11, U.v. 06.05.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2640.pdf Anspruch auf Mandel-OP für dreijähriges Kind zwar nicht nach § 4 AsylbLG, wohl aber nach § 6 AsylbLG als Maßnahme, welche zur Sicherung ihrer Gesundheit und/oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse eines Kindes unerlässlich war. Dabei kommen auch und gerade solche Maßnahmen in Betracht, die unabhängig von der aktuellen Situation den Gesundheitszustand erhalten bzw. eine Verschlechterung verhindern sollen.
Nach Beurteilung der Amtsärztin bestand zwar keine notfallmäßige, gleichwohl aber eine zwingende Indikation für die OP, um weitere schmerzhafte Infekte und evtl. gefährliche Folgeerkrankungen zu verhindern. Können wiederholte Mittelohrentzündungen zu Hörschäden führen, geht es schließlich auch um die Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern im Sinne von § 6 AsylbLG. Die Klägerin befand sich in einer für die Sprachentwicklung bedeutsamen Lebensphase, für eine ungehinderte Sprachentwicklung ist die Hörfähigkeit unabdingbar. Insofern war die OP nicht unbegrenzt aufschiebbar.
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