VG Berlin 8 A 366/97 B.v. 04.07.97, GK AsylbLG § 6 VG Nr. 3, http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1347.pdf Als sonstige Leistung nach §§ 4 bzw. 6 AsylbLG sind Fahrtkosten zur Krankenbehandlung (hier: zweimal wöchentliche Psychotherapie im Behandlungszentrum für Folteropfer) zu übernehmen. Vorliegend sind die einen Eigenanteil von 10.- DM monatlich (=Anteil in den 80.- Taschengeld für Fahrtkosten) überschreitenden Kosten einer Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr zu übernehmen. Die Annahme der Senatssozialverwaltung, das Taschengeld enthalte einen Fahrtkostenanteil von 40.- DM, ist unzutreffend (wird ausgeführt).