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Forderungen von Krankenhäusern an Leistungsberechtigte nach AsylbLG



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Forderungen von Krankenhäusern an Leistungsberechtigte nach AsylbLG



OLG Köln 5 U 145/94, B.v. 22.08.94, IBIS e.V.: C1137, NJW-RR 1995, 366 Wird ein Asylsuchender zur ärztlichen Notfallbe­handlung in ein Krankenhaus aufgenommen, so entstehen Ansprüche des Krankenhauses auf Erstat­tung der Behandlungskosten nur gegen den Sozialhilfeträger (bei Vorleistung des Krankenhauses als Nothelfer evtl. nach § 121 BSHG), nicht jedoch gegen den Patienten. Der Honoraranspruch des Kran­kenhausträgers ist - wie bei Kassenpatienten - vom übrigen Behandlungsvertrag abgekoppelt.

Wenn ein Krankenhaus eine kassenärztlich verordnete Behandlung ohne Vorlage einer Kostenübernahmeerklä­rung der Krankenkasse durchführt, darf der Patient davon ausgehen, daß das Krankenhaus mit der Kasse abrech­net. Eine Verweigerung der Kostenübernahme durch die Kasse etwa mit der Begründung, die Behandlung sei nicht notwendig, geht allenfalls dann zu Lasten des Patienten, wenn der Krankenhausträger diesen unter gehöri­ger Aufklärung über die Rechtslage darauf hingewiesen hat, daß die Kostenübernahme zweifelhaft sei und der Patient damit rechnen müsse, im Weigerungsfall wie ein Selbstzahler persönlich wegen der Kosten in Anspruch genommen zu werden.

Nichts anderes kann für den Fall gelten, daß ein Patient wie hier als Sozialhilfeberechtigter ins Krankenhaus aufge­nommen wird. Bis zu einem ausdrücklichen Hinweis auf eine andere Rechtslage darf er davon ausgehen, daß er selbst mit den Kosten nicht belastet wird. Hieran ändert sich auch nichts durch eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses, die als überraschenden Klausel anzusehen sind, deren Wirksamkeit an § 3 AGBG scheitert.


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