Forderungen von Krankenhäusern an Leistungsberechtigte nach AsylbLG
OLG Köln 5 U 145/94, B.v. 22.08.94, IBIS e.V.: C1137, NJW-RR 1995, 366 Wird ein Asylsuchender zur ärztlichen Notfallbehandlung in ein Krankenhaus aufgenommen, so entstehen Ansprüche des Krankenhauses auf Erstattung der Behandlungskosten nur gegen den Sozialhilfeträger (bei Vorleistung des Krankenhauses als Nothelfer evtl. nach § 121 BSHG), nicht jedoch gegen den Patienten. Der Honoraranspruch des Krankenhausträgers ist - wie bei Kassenpatienten - vom übrigen Behandlungsvertrag abgekoppelt.
Wenn ein Krankenhaus eine kassenärztlich verordnete Behandlung ohne Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse durchführt, darf der Patient davon ausgehen, daß das Krankenhaus mit der Kasse abrechnet. Eine Verweigerung der Kostenübernahme durch die Kasse etwa mit der Begründung, die Behandlung sei nicht notwendig, geht allenfalls dann zu Lasten des Patienten, wenn der Krankenhausträger diesen unter gehöriger Aufklärung über die Rechtslage darauf hingewiesen hat, daß die Kostenübernahme zweifelhaft sei und der Patient damit rechnen müsse, im Weigerungsfall wie ein Selbstzahler persönlich wegen der Kosten in Anspruch genommen zu werden.
Nichts anderes kann für den Fall gelten, daß ein Patient wie hier als Sozialhilfeberechtigter ins Krankenhaus aufgenommen wird. Bis zu einem ausdrücklichen Hinweis auf eine andere Rechtslage darf er davon ausgehen, daß er selbst mit den Kosten nicht belastet wird. Hieran ändert sich auch nichts durch eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses, die als überraschenden Klausel anzusehen sind, deren Wirksamkeit an § 3 AGBG scheitert.
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