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Anders als im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung



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Anders als im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Leistungberechtigten die (teilweise) Eigenfinanzierung einer Leistung vom Gesetzgeber zugemutet wird und möglich ist, würde eine Ablehnung der genannten Nebenleistung im Recht der Sozialhilfe und der Asylbewerberleistungen darauf hinauslaufen, dem Hilfe Suchenden eine ärztliche Behandlung, obgleich deren Notwendigkeit zur Ermöglichung eines der Würde des Menschen entsprechenden Lebens anerkannt wird, gänzlich zu verweigern, da der Hilfe Suchende auf Grund seiner Mittellosigkeit eben nicht die Möglichkeit hat, die ärztliche Behandlung durch eigenverantwortliche Finanzierung der notwendigen Begleitmaßnahme zu realisieren. Ein solches Ergebnis wäre mit den Zielen der Sozialhilfe und der Asylbewerberleistungen nicht zu vereinbaren.

Auch im vorliegenden Fall macht es aus der Sicht der Klägerin keinen Unterschied, ob ihr die Übernahme allein der Dolmetscherkosten oder der Behandlungskosten schlechthin versagt wird. In beiden Fällen kann sie die notwendige Behandlung überhaupt nicht in Ansprcuh nehmen, es sei denn, es tritt jemand in Vorlage, was hier offensichtlich - und zwar nach dem für die Sozialhilfegewährung entscheidenden Zeitpunkt des § 5 BSHG [=nach Bekanntwerden des Bedarfs beim Sozialamt] und somit nicht mit anspruchsvernichtender Wirkung - der Fall war.

Zunächst steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Behandlung ohne Sprachmittler nicht zum notwendigen Erfolg geführt hätte. Unstreitig ist, dass die Klägerin nicht über die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse verfugt hat, um sich einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen zu können, welche ihrer Natur nach wesentlich geprägt ist von dem Gespräch zwischen Arzt und Patientin. Des Weiteren steht außer Streit, dass es im erreichb ren Umfeld der Klägerin keinen Therapeuten mit ausreichenden kurdischen Sprachkenntnissen gab. Das Sozialamt selbst ist daher davon ausgegangen, dass die von der Klägerin benötigte ärztliche Behandlung nicht durchführbar sei, und hat aus diesem Grunde die Kostenabernahme zunächst gänzlich abgelehnt

Aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen folgt indes, dass das Sozialamt angesichts der nicht anders lösbaren sprachlichen Schwierigkeiten für die Verfügbarkeit eines Sprachmittlers hätte Sorge tragen müssen, um die notwendige ärztliche Behandlung der Klägerin zu ermöglichen. Zwar ist der Hilfe Suchende insoweit vorrangig darauf zu verweisen, die Möglichkeit einer unentgeltlichen Sprachvermittlung, insbesondere durch Verwandte, Freunde oder sonst nahe Stehende, auszuschöpfen. bevor er die zu vergütende Hilfe eines Berufsdolmetschers sucht (BVerwG, U. v. 25.01.96, a. a. O.). Die Klägerin hat indes, ohne dass das Sozialamt dem entgegengetreten wäre, nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass für sie eine der kurdischen Sprache mächtige Person, deren Sprachmittlerdienste sie unentgeltlich hätte in Anspruch nehmen können, nicht verfügbar war. Dabei ist, wie die Klägerin mit Recht betont - hier die Besonderheit zu beachten, dass die Dienste eines Sprachmittlers zum Zwecke der Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung erforderlich waren und daher auf Grund der höchstvertraulichen Natur der im Rahmen einer solchen Behandlung geführten Gespräche allein die Hinzuziehung einer - hier nicht verfügbar gewesenen - Person engsten Vertrauens oder eines von Berufs wegen zur Geheimhaltung verpflichteten Dolmetschers in Betracht kam. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte die von der Klägerin beantragte Leistung nicht versagen.



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