OVG Nds 4 MA 1/02, B. v. 11.01.02, NVwZ-Beilage I 2002, 49; FEVS 2002, 447; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 30; IBIS C1718 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1718.pdf )ausführlich weiter unten bei Entscheidungen zu § 37ff. BSHG)
Leitsatz: " Übernimmt die Krankenkasse die Kosten einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie (hier: zur Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach erlittener Folter), kann der Träger der Sozialhilfeverpflichtet sein, (hier: im Rahmen der Leistungen nach § 2 AsylbLG) Eingliederungshilfe oder Krankenhilfe durch Übernahme der Kosten für einen (gewerblichen Fremdsprachen-) Dolmetscher zu gewähren, der zur Durchführung der Psychotherapie herangezogen werden muss."
SG Potsdam S 20 AY 13/12 ER B.v. 05.11.12www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2514.pdf Übernahme von Dolmetscherkosten bei Arztbesuchen nach § 4 Abs. 2 AsylbLG und gleichermaßen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG (hier: Dolmetscher eines Sozialprojekts für 12,50 €/Std für Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft).
Anmerkungen: