VG Osnabrück 6 B 66/00, B.v. 28.11.00, GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 5 Die Antragstellerin befand sich wg. einer posttraumatischen Belastungsstörung wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung. Sie beantragt die Unterbringung außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft, in der eine Besserung der Erkrankung nicht zu erwarten sei. Ihre behandelnden Ärzte haben insoweit keine befürwortenden Stellungnahmen abgegeben.