§ 4 Abs. 1 AsylbLG bestätigt. Bei § 4 Abs. 1 handelt es sich insoweit um eine Auffangregel, die nicht eng zu verstehen ist und insbesondere nicht lediglich Heil- und Hilfsmittel umfasst. Dem Anspruch kann die Gemeinde nicht mit dem Einwand begegnen, dass ihr eine andere Wohnung nicht zur Verfügung stehe. Dass entsprechende Bemühungen - unter Einbeziehung der Nachbargemeinden - erfolglos bleiben müssten, ist nicht ersichtlich. Bei alledem verkennt die Kammer nicht, dass die Beschaffung einer geeigneten Unterkunft mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist, Dies ist jedoch hinzunehmen, weil es um die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden Aufgabe geht, die Asylbewerber ihren gesundheitlichen Bedürfnissen entsprechend unterzubringen.
VG Freiburg 1 K 2104/02, U.v. 18.12.03, IBIS M4697, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/4697.pdf, Anspruch auf Wohnung statt Gemeinschaftsunterkunft wegen Krankheit (PTBS) (siehe ausführlich weiter unten bei:
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