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Kindergartenbeitrag



VG Düsseldorf 20 K 4618/99, Gerichtsbescheid v. 10.05.01, GK AsylbLG § 6 VG Nr. 13 Kein Anspruch auf Essensgeld (3.- DM/Tag) für den Besuch eines Kindergartens. Da die Leistungen nach § 3 betragsmäßig festliegen (anders: § 22 Abs. 1 s. 2 BSHG) kommt als Grundlage allein § 6 in Betracht. Es kann offen bleiben, ob von Mehraufwendungen schon deshalb nicht die Rede sein kann, weil aufgrund der Verpflegung im Kindergarten Ausgaben für die häusliche Verpflegung eingespart werden. denn unabhängig von dieser Frage ist die Unterbringung im Kindergarten nicht notwendig bzw. geboten i.S.d. § 6 AsylbLG.

Zunächst ist insoweit ohne Bedeutung, dass § 24 S. 1 SGB VIII auch für geduldete ausländische minderjährige Leistungsberechtigte (§ 6 Abs. 2 SGB VIII) einen Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz einräumt, denn damit korrespondiert keine entsprechende Pflicht zum Besuch des Kindergartens. Besondere erzieherische Gründe, die einen Bedarf an Jugendhilfe begründen (vgl. § 9 Abs. 2 AsylbLG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar ist die Mutter krank, aber der Vater könnte die Kinder betreuen.



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