VGH Ba-Wü 2 S 2757/95, Urteil v. 09.01.96, IBIS e.V.: C1207, VBlBW 6/96, 220. Leitsätze:
1. Handelt es sich bei einer gemeindeeigenen Obdachlosenunterkunft um eine öffentliche Einrichtung im Sinne von §§ 10 Abs. 2 GemO, § 9 Abs. 1 KAG und liegt ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis vor, ist das von der Gemeinde geforderte Benutzungsentgelt eine Gebühr im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG.
2. Fehlt es an einer entsprechenden Gebührensatzung, kann die Gemeinde in einem solchen Fall wegen des Satzungsvorbehalts in § 2 KAG von dem eingewiesenen Obdachlosen kein Benutzungsentgelt in analoger Anwendung des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB oder auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs fordern.
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