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OVG Nds 4 L 2057/00, B.v. 07.08.00, GK AsylbLG § 2 OVG Nr. 15



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OVG Nds 4 L 2057/00, B.v. 07.08.00, GK AsylbLG § 2 OVG Nr. 15 Eine Heranziehung zu den Unterkunftskosten auf Grundlage des § 7 AsylbLG für Zeiträume, für die der Leistungsberechtigte die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG (hier: § 2 a.F., desssen Voraussetzungen nach Auffassung des Gericht wegen Unmöglichkeit der Abschiebung nach Jugoslawien erfüllt sind, auf die Ausreisemöglichkeit kommt es nach der Rspr. des OVG Nds. bei § 2 a.F. nicht an, abgesehen davon dass die Ausreise wegen der Verhältnisse im Kosovo unzumutbar gewesen sein dürfte) erfüllte, ist rechtswidrig und aufzuheben.
VG Frankfurt/M 8 G 3795/99 v. 24.11.99, NVwZ-Beilage I/2000, 57; GK AsylbLG § 7 VG Nr. 15; IBIS C1542 Die Länder sind nicht berechtigt, die gesamten bei der Unterbringung von Asylbewerbern in Gemeinschaftsunterkünften anfallenden Kosten zu pauschalieren. § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AsylbLG berechtigt nur dazu, die Kosten der Unterkunft und Heizung zu pauschalieren, während erhaltene Sachleistungen bis zur jeweils gültigen Obergrenze des § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG nur insoweit zu erstatten sind, als diese tatsächlich an den Asylbewerber geleistet wurden.

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