VG Frankfurt/M 14 E 1417/00 (1), U.v. 11.12.01, GK AsylbLG § 7 VG Nr. 25 Zulässigkeit der Heranziehung eines Alleinstehenden zu den Unterkunftskosten in Höhe von 350 DM/Monat (inklusive der hauswirtschaftlichen Anteile/Energiekosten von 55,- DM/Monat). An den Betreiber der Unterkunft werden vom Sozialamt 13,50 DM/Tag mithin ein noch höherer Betrag gezahlt, wobei dies nicht die Kosten einer Sozialbetreuung beinhaltet. Es handelt sich auch nicht um Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB), sondern die Höhe belegt lediglich, welche immensen finanziellen Anstrengungen die öffentliche Hand im Interesse der Leistungsberechtigten des AsylbLG zu erbringen hat.