VG Trier 5 L 667/98 TR v. 28.5.98, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 6 Anders als nach § 88 Abs. 3 BSHG (vgl. dazu BVerwG, NJW 1995, 3001) ist Schmerzensgeld nach § 7 Abs. 1 AsylbLG vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Ein Erfordernis, die Leistungen nach AsylbLG bezüglich der Anrechnung von Einkommen und Vermögen den Vorschriften des BSHG anzupassen, besteht in verfassungsmäßiger Hinsicht nicht. Eine unterschiedliche Behandlung Leistungsberechtigter nach BSHG und nach AsylbLG bezüglich der zum Existenzminimum gewährten Leistungen ist sachlich gerechtfertigt (vgl OVG Nds v. 27.6.97, NVwZ-Beilage 1997, 95).