§ 45 Abs. 1 SGB X eröffnete Rücknahmemöglichkeit ist nicht nach Abs. 2 dieser Vorschriftwegen schutzwürdigen Vertrauens auf den Bestand der Bewilligung ausgeschlossen. Der Kläger hat es vorliegend zumindest grob fahrlässig unterlassen, dem Sozialamt den Erhalt des Geldes mitzuteilen. Eine entsprechende Verpflichtung war dem Kläger auf Grund der diesbezüglichen Hinweise in dem von ihm unterschriebenen Hauptantragsformular vom 1.2.99 bekannt. Auch die übrigen Rücknahmevoraussetzungen liegen vo, insbesondere hat das Sozialamt das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X eingehalten, auch die Vorgaben des § 50 SGB X sind gegeben.