§ 1 Abs. 3 AsylbLGhat das VG einen Anspruch auf BSHG-Leistungen ab dem Monat der Anerkennung als Asylberechtigte durch das Bundesamt zugesprochen, unabhängig davon, ob diese Anerkennung rechtskräftig ist. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rspr. stellt das Gericht nicht selbst die Flüchtlingseigenschaft fest, sondern verpflichtet stets nur das Bundesamt, eine solche Anerkennung auszusprechen. Danach ist im Verfahren auf Zuerkennung der Asylberechtigung die Verwaltungsentscheidung und nicht die gerichtliche Entscheidung der ausschlaggebende Akt.