OVG Saarlouis 3 Q 3/05, B.v. 03.05.06, www.rechtsprechung.saarland.de Eine Aufwandsentschädigung nach § 5 AsylbLG, die nicht der aktuellen Bedarfsdeckung dient, kann als einsetzbares Vermögen i.S.d. § 7 Abs.1 AsylbLG gewertet werden.
Der Kläger will 12.976 DM als Aufwandsentschädigung für gemeinnützige Arbeit nach § 5 AsylbLG erhalten haben. Aus den Unterlagen des Sozialamts ergibt sich ein Betrag von 7.988 DM, die Herkunft des Restbetrags ist unklar. § 2 AsylbLG betrifft nicht die Erstattung gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 AsylbLG für die tatsächlich in der Landesaufnahmestelle erhaltene Leistungen nach AsylbLG. Der Kläger war im Zeitpunkt der Beschlagnahme des bei ihm gefundenen Barbetrags noch nicht im 36monatigen Leistungsbezug nach AsylbLG.