Einsatz des Einkommens und Vermögens Familienangehöriger
VG Münster 5 L 326/95, B.v. 30.03.95, NVwZ 1/96, 96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1104.pdf : § 7 AsylbLG (Verweis auf verfügbares Einkommen und Vermögen von Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben) kann nur angewendet werden, soweit es sich um im Haushalt lebende Ehepartner und mdj. Kinder des Antragstellers handelt (analog der Regelung in § 11 BSHG). Diese Auffassung wird durch die nähere Definition des Begriffes Familienangehörige in § 1 und in § 2 AsylbLG bestätigt. Der vorliegend vom Sozialamt vorgenommene Verweis auf Vermögen des im Haushalt lebenden Bruders (Haushaltsgemeinschaft, analog der Regelung in § 16 BSHG) ist unzulässig.