OVG Münster, Urteil 22 A 45/99 v. 15.11.1999, EZAR 462 Nr. 5; ZFSH/SGB 2000, 355; NVwZ-RR 2000, 719, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R5326.pdf Art 1 des EFA schließt für die in den Schutzbereich des Abkommens fallenden Personen, also auch für Flüchtlinge im Sinne der GK, die Anwendung von § 120 Abs. 2 BSHG aus. Die Kläger haben daher Anspruch auf ungekürzte Leistungen nach BSHG. ... (ausführlich siehe folgenden Abschnitt).
VGH Bayern 12 B 99.81, U.v. 19.06.00, BayVBl 2001, 87; FEVS 2001, 182; IBIS e.V. C1616. Die Rücknahme einer Flüchtlingsanerkennung nach § 73 AsylVfG wirkt nur für die Zukunft (vgl. VGH Bayern v.09.10.97, EZAR 214 Nr.8; Renner, AuslR 7. A., Rn 26 zu § 73; Marx, AsylVfG 4. A., Rn 61 zu § 73). Das wird mit § 73 Abs. 2 Satz 1 begründet, wonach die Rücknahme ausgeschlossen ist, wenn der Flüchtling (gegenwärtig) aus anderen Gründen anerkannt werden könnte. Dem Antragsteller ist daher für den Zeitraum, in dem er den Status eines Flüchtlings im Sinne der GK innegehabt hat, uneingeschränkte Sozialhilfe nach § 120 BSHG zu gewähren. Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht mit einer auf §§ 45, 50 SGB X und 242 BGB gestützten Argumentation ('dolo petit, qui petit, qoud statim redditurus est'). Die Anwendung des § 45 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass der zurückzunehmende Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Rechtswidrig im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nicht etwa schon immer dann, wenn derjenige, der den Erlass des Verwaltungsakts beantragt hat, bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt objektiv vorgelegen haben. Da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum den Status als Flüchtling i.S.d. GK gehabt und ihm dieser Status nicht rückwirkend wieder genommen wurde, waren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe erfüllt, mag der Kläger bei der Sozialhilfeantragstellung auch falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht haben. Der Senat verkennt nicht, dass die Zuerkennung eines Sozialhilfeanspruchs an den Kläger, der sich den Status eines Flüchtlings im Sinne der GK erschwindelt hat, unbefriedigend ist. Es wäre Sache des Gesetzgebers, entsprechend § 48 VwVfG auch in § 73 AsylVfG eine Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit zuzulassen.