VG Frankfurt/M 3 G 2350/00(V), B.v. 25.05.00, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 18.Der Begriff des Familienangehörigen i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG ist einengend dahingehend auszulegen, dass hierunter nur der Ehegatte und die minderjährigen Kinder fallen. § 7 Abs. 1 S. 1 kann diese Auslegung zwar nicht unmittelbar entnommen werden. Immerhin gibt aber die Formulierung § 7 Abs. 1 S. 1 selbst Hinweise für die einengende Auslegung des Begriffs "Familienangehörige". Auch die Regelungssystematik des AsylbLG legt diese Verwendung des Begriffes Familienangehörige nahe (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 1a sowie § 2 Abs. 2 a.F.). Andernfalls käme es im Rahmen des AsylbLG zu unterschiedlichen Auslegungen des Begriffes "Familienangehörige", was dem Gebot einer gesetzessystematisch einheitlichen Auslegung widerspräche.
Wenn man schließlich bedenkt, dass nach § 7 Einkommen und Vermögen (beinahe) ausnahmslos aufzubrauchen sind, dann hätte der damit einhergehende Eingriff in den grundgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutz (Art. 14 GG) von Verfassung wegen zumindest hinreichend bestimmten Regelung des in die Aufbrauchspflicht einbezogenen Personenkreises bedurft. Es bedarf daher einer verfassungskonformen Auslegung des § 7 AsylbLG, die nur dahin gehen kann, den Begriff der Familienangehörigen im beschriebenen Sinne einengend zu interpretieren. Dabei spielt der Umstand, dass der Leistungsberechtigte vorliegend freiwillig in den Haushalt seines Bruders und dessen Familie aufgenommen wurde, keine Rolle, denn hierbei wird verkannt, dass gerade in Hinblick auf den vor politischer Verfolgung Zuflucht suchenden Personenkreis nicht selten zwingende sachliche Gründe für ein Zusammenleben der Familienangehörigen genannt werden können, die letztlich zu der Aufnahme führen.