SG Berlin S 88 AY 31/06 ER, B.v. 30.03.06 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2041.pdf Den in den §§ 60 ff SGB 1 normierten Mitwirkungspflichten lässt sich keine Verpflichtung zur Beantragung eines Passes oder zur Vorsprache bei der Rückkehrbehörde entnehmen.
§ 7 Abs. 4 AsylbLG - Grenzen sozialrechtlicher Mitwirkungspflichten
LSG Ba-Wü L 7 AY 3115/05 ER-B, B.v. 25.08.05 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2526.pdf
Zum Verhältnis der Mitwirkungspflichten nach § 1a Nr. 2 und § 7 Abs. 4 AsylbLG. Die Leistungsminderung ergibt sich vorliegend unmittelbar aus § 1a Nr. 2 AsylblG, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen derzeit aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Sie beruht nicht auf einer Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung im Sinne des § 66 SGB I.
Zwar verweist § 7 Abs. 4 AsylblG auf die Mitwirkungsvorschriften der §§ 60 bis 67 SGB I. Selbst wenn man diese Verweisung auf alle Mitwirkungspflichten des AsylbLG anwendet und nicht nur auf die Einkommens- und Vermögensermittlung nach § 7 AsylblG (so wohl VG Hamburg InfAuslR 2002, 412 und VG Greifswald NordÖR 2000, 205 und GK-AsylblG Rdnr. 131 zu § 7), betrifft sie nicht Mitwirkungspflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben.
Im Falle des Antragstellers geht es um die Durchsetzung der Mitwirkungspflichten insbesondere aus
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