VG Düsseldorf 13 K 6469/00, U.v. 04.08.03, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 29 Das VG hält die mit § 7a AsylbLG begründete Beschlagnahme des Mobiltelefons samt SIM-Karte und Netzteil im Hinblick auf die der Asylantragstellerin zur Verfügung gestellte Unterkunft für rechtens und die Weigerung der Behörde für zulässig, ihr das Mobiltelefon wieder zurückzugeben. Der Barbetrag von 130 DM, über den sie ebenfalls verfügte, wurde hingegen nicht beschlagnahmt, sondern auf die ihr in der Unterkunft zu gewährenden Leistungen für Ernährung, Kleidung und Barbetrag angerechnet. Das VG hält es für zumutbar, die Antragstellerin auf die Nutzung öffentlicher Fernsprecher unter Einsatz ihres Barbetrags zu verweisen, und für zulässig, dass das Sozialamt sich zur Sicherung seines Ersatzanspruchs nach § 7 Abs. 1 S. 3 für die gewährte Unterkunft in Besitz des Handys gebracht hat.