LSG Halle L 5 AS 643/15 B ER B.v. 09.10.15www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2679.pdf ALG II für syrischen Flüchtling, der aufgrund einer Verpflichtungserklärung seines Bruders im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen ist und eine AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten hat, nachdem der zugereiste Bruder als Flüchtling anerkannt wurde und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, 1. Alt. AufenthG erhalten hat. Das Vorhandensein einer Verpflichtungserklärung setzt dieser Aufenthaltstitel gerade nicht voraus. Zum anderen begründet die Verpflichtungserklärung nur einen Kostenersatzanspruch der Behörde gegen den Verpflichtungsgeber, nicht jedoch einen unmittelbaren Anspruch des Antragstellers gegen den Verpflichtungsgeber. RA Philippsohn aus Hannover, der die Entscheidung erstritten hat, weist darauf hin, dass nach dieser obergerichtlichen Entscheidung in gleichartig gelagerten Fällen zumindest Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.