SG Düsseldorf S 35 AY 3/06, Gerichtsbescheid v. 13.12.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de
Sofern jemand im Asylverfahren falsche Angaben zur Staatsangehörigkeit macht, berechtigt dies gleichwohl nicht zur Rücknahme nach § 45 SGB X.
Die Leistungsgewährung nach dem AsylblG setzt nicht voraus, dass der Asylbewerber tatsächlich Anspruch auf Asyl hat, sondern nur, dass ein Asylverfahren stattfindet. Dies wird schon dadurch deutlich, dass das AsylblG sogar dann Leistungen vorsieht, wenn das Asylverfahren rechtsmissbräuchlich nur zu dem Zweck betrieben wird, Leistungen zu erlangen.
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