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VGH Bayern 4 B 93.3939, B.v. 15.02.95, In­fAuslR 1995, 422, IBIS e.V.: C1094



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VGH Bayern 4 B 93.3939, B.v. 15.02.95, In­fAuslR 1995, 422, IBIS e.V.: C1094. Obdachlosigkeit begründet als Störung der öffentli­chen Sicherheit eine Pflicht der Gemeinde zur Unterbringung, auch wenn es sich um zur Aus­reise ver­pflichtete oder (ggf. im Anschluß an ein Asylverfahren) geduldete Ausländer handelt (ebenso BayVGH v.2.4.93 = BayVBL 94, 54 sowie BVerwG v. 24.3.93 7 B 155.92).Jede Ge­meinde ist für die Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit, die auf ihrem Ge­biet auftreten, zu­ständig (örtliche Zuständigkeit gemäß BayVwVfG, Art 3 Abs. 1a Nr 3a bzw. 4.) Bei Ausländern kommt es grund­sätzlich nicht auf den ausländerrechtlichen Status an. Eine Pflicht der Gemeinde zur Unter­bringung besteht nicht bei Asylsuchenden, diese werden gemäß AsylVfG in Gemeinschaftsunterkünften un­tergebracht, deren Träger gemäß Bay. Asylbe­werberauf­nahmegesetz der Freistaat Bayern oder die kreisfreien Städte sind.
VG Meiningen 8 K 597/94 Me, U.v. 06.09.95, NVwZ Beilage 2/96, 16, IBIS e.V.: C1095 Leistungen nach § 2 AsylbLG an Asylbewer­ber, die im Anschluß an ihr Verfahren eine Duldung erhalten haben, sind gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V. mit § 105 SGB X vom Land zu erstatten. Gemäß §§ 44/50 AsylVfG sind die Länder für die Auf­nahmeeinrichtungen für Asylbewerber wie auch für die Sicherstellung deren weiterer Unterbringung zuständig. Originäre Aufga­ben der Kreise/Kommunen werden durch das AsylVfG nicht begründet. Leistungen nach § 2 AsylbLG sind Lei­stungen nach dem AsylbLG und nicht Leistungen nach dem BSHG. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch § 1 der Thür. VO zur Durchführung des AsylbLG v. 11.11.94 (Thür. GVBl, 1214), wonach die Durch­führung des AsylbLG den kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis zugeordnet wird, mithin ge­rade nicht als ei­gene Aufgabe qualifiziert wird.

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