§ 16 Abs. 2 SGB I). Die von der ARGE unterlassene Weiterleitung des Antrags kann der Antragstellerin nicht zum Nachteil gelangen.
Zuständig ist nach § 10a AsylbLG der AsylbLG-Leistungsträger am tatsächlichen Aufenthaltsort, an dem sich die Antragstellerin seit Jahren nach Ende ihres Asylverfahrens aufhält. Nicht zuständig ist der AsylbLG-Leistungsträger am ursprünglichen Zuweisungsort oder der AsylbLG-Leistungsträger am Ort des Krankenhauses, im dem die Antragstellerin derzeit behandelt wird. Die Zuweisungsentscheidung nach dem AsylVfG hat sich mit rechtskräftigem Abschluss des Asylfolgeverfahrens im Jahre 2001 erledigt (vgl. LSG NRW L 20 B 11/05 AY ER v. 12.01.06 m.w.N. www.sozialgerichtsbarkeit.de ).
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