VG Aachen 2 K 2100/96 v. 10.12.1996, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1545.pdf Ein Krankenhausträger hat als "Nothelfer" in analoger Anwendung des § 121 BSHG Anspruch auf Erstattung der Kosten einer infolge einer sofort behandlungsbedürftigen schweren Verletzung erfolgten stationären Krankenhausaufnahme. Obwohl der Asylbewerber sich außerhalb seines Zuweisungsortes aufgehalten hat, ist vorliegend der Sozialhilfeträger am tatsächlichen Aufenthaltsort zuständig und leistungspflichtig, da es sich bei der Eilfallbehandlungum eine "unabweisbar gebotene Hilfe" gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG handelt. Auf die diesem Aufenthalt entgegenstehende Zuweisung kommt es nicht an (vgl. BVerwG 5 B 53/96 V. 2.9.96, JURIS Doknr. 666313).