Zuständigkeit bei Aufenthalt in einer Einrichtung (Frauenhaus, Krankenhaus u.a.)
OVG Münster 8 B 3194/94, B.v. 25.01.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1093.pdf InfAuslR 6/95, 24 Zuständig für Leistungen nach § 2 AsylbLG für eine im Frauenhaus untergebrachte Asylsuchende ist gemäß § 3 VwVfG NW das Sozialamt am ursprünglichen Aufenthaltsort, auch wenn die Frau gemäß § 58 Abs. 1 AsylVfG eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des ursprünglichen Zuweisungsortes erhalten hat.
Anmerkungen:Das OVG berücksichtigt nicht die mögliche Gefährdung der Frau durch ihren gewalttätigen Ehemann, solange sie gezwungen ist, an dessen Wohnort die Sozialhilfe in Empfang zu nehmen. Für den Bereich von Frauenhäusern sollten deshalb generell auch andere örtliche Zuständigkeiten ermöglicht werden (vgl. etwa die entsprechende Regelung in der AV Hilu zum BSHG in Berlin).