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§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG als Antragsberechtigte auch die mdj. Kinder von Asylbewerbern, dies geschieht jedoch mit dem Hinweis, dass diese auch dann antragsberechtigt sind, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht erfüllen. Die Vorschrift zielt ersichtlich nicht darauf ab, Kinder, die eine stärkere Anspruchsposition als ihre Eltern haben, auf die geringeren Ansprüche ihrer Eltern zu beschränken.

Selbst wenn insofern eine andere Auffassung vertreten werden sollte, wäre wegen der Benachteiligung des Kindes eine verfassungskonforme Auslegung wohl unumgänglich, wonach die Vorschrift im Falle von deutschen Kindern von Asylbewerbern nicht anwendbar ist.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht auch kein Widerspruch gegen die Regelungen des SGB II wegen der möglicherweise fehlenden Bedarfsgemeinschaft. Das Kind hat auf jeden Fall einen Anspruch nach dem SGB II oder SGB XII. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass es keinen Anspruch nach dem SGB II hat, hat es auf jeden Fall Anspruch nach dem SGB XII. Die Antragsgegnerin ist der nach § 43 SGB I zuerst angegangene Leistungsträger. Sie hat daher den Anspruch des Kindes vorläufig zu erfüllen.




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